Artikel 6
Erleichterungen und Immunitäten in bezug auf den Nachrichtenverkehr
(1) Die Mitgliedstaaten gestatten Europol, für alle amtlichen Zwecke Nachrichten frei und ohne vorherige Sondergenehmigung zu übermitteln, und schützen das Recht von Europol auf freien Nachrichtenverkehr. Europol ist berechtigt, Verschlüsselungen zu verwenden und amtliche Korrespondenz und sonstige amtliche Nachrichten durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu versenden und zu empfangen; hierfür gelten dieselben Vorrechte und Immunitäten wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.
(2) Europol hat bei seinem amtlichen Nachrichtenverkehr, soweit dies mit dem Internationalen Fernmeldevertrag2) vom 6. November 1982 vereinbar ist, Anspruch auf eine nicht weniger günstige Behandlung, als die Mitgliedstaaten jeder internationalen Organisation oder Regierung, einschließlich deren diplomatischen Vertretungen, in bezug auf Prioritäten für die Übermittlung im Postwege, durch Kabeltelegramme, Telegramme, Fernschreiben, über Funk, Fernseh- und Fernsprechverbindungen, Verbindungen über Fernkopierer und Satellit oder sonstige Verbindungen.
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2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 593/1989
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