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§ 1 Karosseriebautechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.9.1999

Lehrberuf in der Metalltechnik

§ 1.

(1) In der Metalltechnik ist der Lehrberuf Karosseriebautechnik mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlußprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Karosseriebautechniker oder Karosseriebautechnikerin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20000028

Dokumentnummer

NOR40000351

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