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§ 5 Reprografie-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.9.1999

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5

(1) Die Prüfung hat nach Wahl der Prüfungskommission die Durchführung von zwei Arbeitsproben aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

  1. 1. Übernehmen und analysieren von Daten (analog und digital),
  2. 2. Festlegen des verarbeitungstechnischen Fertigungswegs,
  3. 3. Korrigieren und Bearbeiten von Daten (analog und digital),
  4. 4. Konvertieren und Komprimieren von Daten (analog und digital),
  5. 5. Ausgabe von Daten oder eines Produkts (wie hochwertige Kopie in Farbe),
  6. 6. fachgerechte Weiterverarbeitung (wie schneiden oder binden).

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Genauigkeit, Einhaltung der Vorgaben,
  2. 2. fachgerechte Ausführung,
  3. 3. zweckentsprechender optischer Eindruck,
  4. 4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Maschinen, Geräte und Materialien.

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