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§ 15 MineralwasserV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2004

§ 15.

(1) Natürliches Mineralwasser und Quellwasser, das nicht der Verordnung, BGBl. II Nr. 500/2004 entspricht, aber vor deren In-Kraftt-Teten entsprechend den Bestimmungen der Mineralwasser- und Quellwasserverordnung, BGBl. II Nr. 309/1999, abgefüllt und etikettiert wurde, darf bis zum Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.

(2) Die in Anhang III genannten Grenzwerte für natürliches Mineralwasser, ausgenommen jene für Fluor und Nickel, sind ab dem 1. Jänner 2006 einzuhalten. Die Grenzwerte für Fluor und Nickel sind ab dem 1. Jänner 2008 einzuhalten. Es gilt der Zeitpunkt der Abfüllung.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

20000003

Dokumentnummer

NOR40060580

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