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§ 13a MineralwasserV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2004

Meldung der Behandlung von natürlichen Mineralwässern und Quellwässern

§ 13a.

(1) Natürliches Mineralwasser und Quellwasser, das mit ozonangereicherter Luft gemäß § 5 behandelt wurde, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Behandlung beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen gemeldet wurde.

(2) Mit der Meldung gemäß Abs. 1 sind/ist

  1. 1. Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass
  1. a) der Einsatz einer solchen Behandlung aufgrund der Zusammensetzung des Wassers aus Eisen-, Mangan- und Schwefelverbindungen sowie Arsen gerechtfertigt ist und
  2. b) alle nötigen Maßnahmen getroffen wurden, um die Wirksamkeit und die Unschädlichkeit der Behandlung zu gewährleisten.
  1. 2. ein Etikett des natürlichen Mineralwassers oder Quellwassers vorzulegen.

(3) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die Anwendung des Verfahrens zu untersagen, wenn die Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

20000003

Dokumentnummer

NOR40060579

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