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§ 3 Geschäftsordnung für den Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirat

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.2026

§ 3

Einberufung

(1) Der Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn diese von drei stimmberechtigten Mitgliedern (§ 4 Abs. 3) unter gleichzeitiger Angabe des Grundes beantragt wird.

(2) Die Mitglieder des Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirates sind mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

11.02.2026

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