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§ 20 GeOL

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.2024

§ 20

Korreferat

Wenn auf Grund der Referatseinteilung ein Gegenstand mit einem oder mehreren Korreferenten zu behandeln ist, so sind alle diesen Gegenstand betreffenden Geschäftsstücke, die vom Hauptreferenten unterfertigt werden, vor Abfertigung auch den Korreferenten zur Zustimmung vorzulegen. Wenn diese dem Geschäftsstück nicht zustimmen, muss der Gegenstand in eine Sitzung der Landesregierung gebracht werden. Der Hauptreferent hat in der Sitzung seinen Antrag vorzulegen, wonach der jeweilige Korreferent seinen Standpunkt vertreten kann.

08.10.2024

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