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Artikel 6 Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2024 bis 2028

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Artikel 6

Geschäftsstelle

(1) Zur Durchführung der operativen Geschäfte der Steuerungsgruppe und der Akkreditierungsgruppe wird vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung eine Geschäftsstelle eingerichtet.

(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind insbesondere:

  1. 1. Beratung und fachliche Betreuung der Bildungsträger, die eine Akkreditierung anstreben;
  2. 2. Vorbereitung und Dokumentation der Sitzungen der Steuerungsgruppe und der Akkreditierungsgruppe;
  3. 3. Gesamtevidenz der Durchführungsentscheidungen;
  4. 4. Monitoring; dazu gehören unter Beachtung der Grundsätze des Datenschutzes insbesondere Auswerten des von den Bildungsträgern übermittelten statistischen Datenbestandes, Verfassen von Monitoringberichten, Weiterentwickeln des Dokumentationssystems, Aufzeigen von allfälligen Schwachpunkten und von Handlungspotenzialen.

(3) Die Kosten für die Geschäftsstelle trägt der Bund.

05.08.2024

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