vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Burgenländisches Kulturförderungsbeitragsgesetz 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 8

Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Kulturförderungsbeitragsgesetz, LGBl. Nr. 37/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2021, außer Kraft. Für Abgabenzeiträume, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, ist dieses Gesetz jedoch weiterhin anwendbar.

(3) Abweichend von § 4 Abs. 5 kann die Gesellschaft im Kalenderjahr 2024 eine Vergütung von 3% und im Kalenderjahr 2025 eine Vergütung von 2,5% einbehalten.

04.12.2023

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte