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§ 6 Burgenländisches Kulturförderungsbeitragsgesetz 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 6

Zweckwidmung

Der Ertrag des Kulturförderungsbeitrages ist, abgesehen von der Vergütung nach § 4 Abs. 5, für den vom Land Burgenland geförderten Musikschulaufwand sowie zur finanziellen Unterstützung von Unternehmungen, Einrichtungen und Betätigungen auf kulturellem Gebiet und für den Betrieb von Kultur- und Bildungszentren und von Festspielen zu verwenden.

04.12.2023

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