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§ 2 Geschäftsordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung (GeOA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2023

§ 2

Vorstand des Amtes der Landesregierung

(1) Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung.

(2) Der Landeshauptmann wird auch in allen ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Obliegenheiten durch den Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten.

29.09.2023

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