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§ 2  Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Landtages

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.2023

§ 2

Die Verteilung der Mandate gemäß § 1 ist allen Wahlen des Landtages zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung aufgrund der jeweils nächsten Volkszählung stattfinden.

06.06.2023

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