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§ 4 Einreihung in die einzelnen Modellfunktionen (Zugangsverordnung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.5.2023

LGBl. Nr. 41/2023

§ 4

Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein

(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein“ ist eine fachlich einschlägige Lehrabschlussprüfung, ein fachlich einschlägiger Fachschulabschluss oder eine gleichwertige Ausbildung.

(2) Die im Abs. 1 genannte Voraussetzung kann durch eine Lehrabschlussprüfung oder einen Fachschulabschluss und eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Servicedienste“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre ersetzt werden.

24.05.2023

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