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§ 23 Einreihung in die einzelnen Modellfunktionen (Zugangsverordnung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.5.2023

LGBl. Nr. 41/2023

§ 23

Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexpertinnen bzw. Fachexperten

(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Fachexpertinnen bzw. Fachexperten“ ist eine abgeschlossene Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit oder ein fachlich einschlägiges (Fach-)Hochschulstudium (mindestens Master - Niveau) und eine mindestens zweijährige fachlich einschlägige Berufserfahrung.

(2) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können durch ein fachlich einschlägiges (Fach-) Hochschulstudium (mindestens Bachelor - Niveau) und eine mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit ersetzt werden.

24.05.2023

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