zu Abs. 2: LGBl. Nr. 41/2023
§ 18
IKT Systemadministration und Systembetrieb
(1) Voraussetzung für die Einreihung in die Modellfunktion „IKT Systemadministration und Systembetrieb“ ist eine fachlich einschlägige Reifeprüfung.
(2) Die in Abs. 1 genannte Voraussetzung kann ersetzt werden
- 1. durch die in § 17 Abs. 1 genannten Voraussetzungen und eine mindestens dreijährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Support“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich oder
- 2. durch die in § 17 Abs. 2 genannten Voraussetzungen sowie eine weitere mindestens sechsjährige fachlich einschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Support“ oder gleichwertige fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich.
- 3. durch eine Reifeprüfung und mindestens drei fachlich einschlägige Berufserfahrungsjahre im IKT - Bereich.
24.05.2023
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