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§ 44 Modellstellen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 44

Ausbildungsärztinnen bzw. Ausbildungsärzte

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Ausbildungsärztinnen bzw. Ausbildungsärzte“ ergeben sich aus den Ausbildungszeiten.

(2) Die Anforderungsstufen für die Ausbildungszeiten sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Monate 1 bis 16 der Ausbildung.
  2. 2. Stufe 2: Monate 17 bis 32 der Ausbildung.
  3. 3. Stufe 3: Monate 33 bis 48 der Ausbildung.
  4. 4. Stufe 4: Monate 49 bis zum Abschluss der Ausbildung.

(3) Die Modellfunktion „Ausbildungsärztinnen bzw. Ausbildungsärzte“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

​

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Gehaltsband

AUS1/4

Ausbildungszeiten Stufe 1

B2/14

AUS2/4

Ausbildungszeiten Stufe 2

B2/15

AUS3/4

Ausbildungszeiten Stufe 3

B2/16

AUS4/4

Ausbildungszeiten Stufe 4

B2/17

   

23.12.2019

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