vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 36 Modellstellen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 36

Erste Führungsebene Ärztinnen bzw. Ärzte

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Erste Führungsebene Ärztinnen bzw. Ärzte“ ergeben sich aus der Führungsverantwortung unterschiedlicher Organisationseinheiten.

(2) Die Anforderungsstufen für die Führungsverantwortung unterschiedlicher Organisationseinheiten sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Fachschwerpunktleiterinnen bzw. Fachschwerpunktleiter.
  2. 2. Stufe 2: Abteilungsvorständinnen bzw. Abteilungsvorstände.

(3) Die Modellfunktion „Erste Führungsebene Ärztinnen bzw. Ärzte“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

​

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Gehaltsband

EFUE1/2

Führungsverantwortung unterschiedlicher Organisationseinheiten Stufe 1

B2/23

EFUE2/2

Führungsverantwortung unterschiedlicher Organisationseinheiten Stufe 2

B2/24

   

23.12.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte