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§ 21 Modellstellen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 21

Technische Sachbearbeitung Allgemein

(1) Unterschiede in den Stellenanforderungen in der Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung Allgemein“ ergeben sich aus dem Handlungsspielraum.

(2) Die Anforderungsstufen für den Handlungsspielraum sind wie folgt definiert:

  1. 1. Stufe 1: Routinearbeiten nach klaren Vorgaben.
  2. 2. Stufe 2: Eigenständige Aufgaben, Ermessensentscheide.

(3) Die Modellfunktion „Technische Sachbearbeitung Allgemein“ besteht abhängig von den Anforderungsstufen des in Abs. 2 genannten Kriteriums aus folgenden Modellstellen, die folgenden Gehaltsbändern zugeordnet sind:

​

Bezeichnung

Anforderungsstufe des maßgeblichen Kriteriums

Gehaltsband

T_SbA1/2

Handlungsspielraum Stufe 1

B1/5

T_SbA2/2

Handlungsspielraum Stufe 2

B1/6

   

23.12.2019

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