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Artikel 2 Förderung der 24-Stunden-Betreuung, Änderung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Artikel II

(1) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft, wenn

  1. 1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie
  2. 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

11.08.2017

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