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§ 9 Einsatz von Jagdhunden, Fallen und Munition bei der Ausübung der Jagd sowie Kennzeichnung von Wildschutzgebieten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2024

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 20/2024

§ 9

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung sowie die Anlage 1 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die §§ 91 bis 98 der Bgld. Jagdverordnung, LGBl. Nr. 23/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 3/2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

(3) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 3 Abs. 6 und 7, § 4 Abs. 3 und 5 bis 9, § 7 Abs. 1 sowie die Anlage 1 und Anlage 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 3 Abs. 5.

15.04.2024

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