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§ 7 Einsatz von Jagdhunden, Fallen und Munition bei der Ausübung der Jagd sowie Kennzeichnung von Wildschutzgebieten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.2024

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 20/2024

§ 7

Wildschutzgebiete - Hinweistafeln für die Kennzeichnung

(1) Die Hinweistafeln für die Kennzeichnung der Wildschutzgebiete gemäß § 96 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, sind nach dem Muster der Anlage 2 zu gestalten. Sie sind aus witterungsbeständigem Material mit den Ausmaßen von 50 cm Höhe und 25 cm Breite herzustellen.

(2) Die Tafeln haben Angaben über die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, die Geschäftszahl des Bescheides, mit dem das Wildschutzgebiet verfügt wurde, und die zeitliche Begrenzung der verfügten Sperre zu enthalten. Darüber hinaus ist durch die Aufschrift „Wildschutzgebiet“ auf den Zweck dieser Sperre hinzuweisen.

(3) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, auf den Tafeln unauslöschbar und unverwischbar die dem Abs. 2 entsprechenden Eintragungen vorzunehmen. Unvollständig beschriftete Tafeln stellen keinen verbindlichen Hinweis auf ein bestehendes Wildschutzgebiet dar.

15.04.2024

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