vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Einsatz von Jagdhunden, Fallen und Munition bei der Ausübung der Jagd sowie Kennzeichnung von Wildschutzgebieten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.2017

§ 1

Brauchbarkeit von Jagdhunden

Ein Jagdgebrauchshund (Jagdhund) hat die in § 2 angeführten Voraussetzungen zu erfüllen und die in § 3 angeführten Eigenschaften bei einer Brauchbarkeitsprüfung nachzuweisen.

14.06.2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte