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§ 3 Katastrophenschutzdatenerfassungsverordnung - KDE-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.2014

§ 3

Personenbezogene Daten

(1) Bei allen Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 bis 7 sind nach Möglichkeit insbesondere folgende Daten zu erfassen:

  1. 1. Nach- oder Familienname, Vorname;
  2. 2. Berufsadresse und Privatadresse;
  3. 3. telefonische Erreichbarkeit;
  4. 4. E-Mail Adresse privat und dienstlich.

(2) Kann einem Objekt gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 keine Person zugeordnet werden, ist anzugeben, an wen Not- und Störfälle in der Regel zu melden sind.

(3) Bei Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 ist zusätzlich die genaue Funktion im Katastrophenfall anzugeben.

(4) Bei Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 ist zusätzlich anzugeben, welche speziellen Kenntnisse oder welche besondere Ausbildung diese besitzen und welche besonderen Hilfeleistungen erwartet werden können.

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