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§ 2 Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.3.2021

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 9/2019

§ 2

Art der Entrichtung von Verwaltungsabgaben

(1) Die der Gemeinde oder dem Gemeindeverband zufließenden Verwaltungsabgaben können sowohl in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde als auch des übertragenen Wirkungsbereiches des Landes sowie des übertragenen Wirkungsbereiches des Bundes in bar oder unbar entrichtet werden. Die über Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen.

(2) Die Entrichtung der Verwaltungsabgabe ist im Verwaltungsakt ersichtlich zu machen.

02.03.2021

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