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Artikel 9 Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.5.2013

3. Abschnitt

Technische Bewertungsstelle, Produktinformationsstelle

Artikel 9

Technische Bewertungsstelle

Technische Bewertungsstelle der Vertragsparteien für Bauprodukte ist das Österreichische Institut für Bautechnik.

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