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Artikel 12 Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.5.2013

Artikel 12

Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die
harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (Art. 13) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn

  1. 1. sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder
  2. 2. für sie eine Bautechnische Zulassung vorliegt

    und sie das Einbauzeichen gemäß Art. 17 tragen.

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