Artikel 12
Anforderungen für die Verwendung von Bauprodukten, für die
harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen
Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (Art. 13) angeführt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn
- 1. sie dem für sie geltenden und in der Baustoffliste ÖA bekanntgemachten Regelwerk entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen, oder
- 2. für sie eine Bautechnische Zulassung vorliegt
und sie das Einbauzeichen gemäß Art. 17 tragen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
