vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.2012

Abschnitt II

Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen

Artikel 3

Voraussetzungen

Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte