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Artikel 15 Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.2012

Artikel 15

Blockheizkraftwerke

(1) Blockheizkraftwerke dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

  1. 1. Heizöl Extra Leicht, Dieselkraftstoff, Biodiesel, Pflanzenöle:

​

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

bis 0,25

> 0,25 - 2,5

> 2,5

Boschzahl

3

-

-

Staub (mg/m³)

-

50

30

CO (mg/m³)

650

250

250

NOx (mg/m³)

1.200

400

250

  1. 2. Erdgas, Flüssiggas:

​

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

bis 2,5

> 2,5

CO (mg/m³)

200

200

NOx (mg/m³)

250

150

NMHC (mg/m³)

150

50

  1. 3. Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas:

​

Parameter

Brennstoffwärmeleistung (MW)

bis 0,25

> 0,25

CO (mg/m³)

1.000*

400*

NOx (mg/m³)

1.000

500

NMHC (mg/m³)

-

150

Die Grenzwerte für CO, NOx, NMHC und Staub der Z 1 bis 3 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 5% bezogen.

* Für mit Holzgas betriebene Blockheizkraftwerke gilt ein Wert von 1.500 mg/m³.

(2) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs. 1 sind:

  1. 1. Blockheizkraftwerke in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten;
  2. 2. Blockheizkraftwerke, die nur als Ausfallreserve dienen oder nachweislich nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr in Betrieb sind.

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