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§ 1a L-GWGÜV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.2026

LGBl. Nr. 106/2024 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 21/2026

§ 1a

Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die
Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz

(1) Auf die Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen, bei Untersuchungen der Hörfähigkeit und bei sonstigen besonderen Untersuchungen finden die §§ 2 und 3 und die darauf Bezug habenden Teile der Anlagen 1 und 2 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 339/2025, festgelegten Untersuchungsrichtlinien Anwendung, mit der Maßgabe, dass

26.02.2026

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