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§ 2 LEP 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 2

Wirkungen des Landesentwicklungsprogrammes

(1) Regionale Entwicklungsprogramme, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und Bebauungs­richtlinien der Gemeinden haben diesem Entwicklungsprogramm zu entsprechen.

(2) Bestehende Flächenwidmungspläne, die diesem Landesentwicklungsprogramm widersprechen, sind binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Landesentwicklungsprogramm anzupassen (§ 19 Abs. 1 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes).

(3) Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen dürfen Maßnahmen des Landes als Träger von Privatrechten diesem Entwicklungsprogramm nicht widersprechen.

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