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Artikel 15 Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2011

Artikel 15

Hinterlegung der Urkunden

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

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