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Artikel 1 Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2011

Abschnitt I

Artikel 1

Ziel und Anwendungsbereich der Vereinbarung

(1) Ziel dieser Vereinbarung ist es, eine zwischen den Vertragsparteien koordinierte Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG , ABl. Nr. L 114 vom 27.04.2006 S. 64, (im Folgenden „Richtlinie“ genannt) zu gewährleisten.

(2) Diese Vereinbarung ist nicht anzuwenden auf

  1. 1. das Bundesheer und die Heeresverwaltung, soweit ihre Anwendung der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, entgegensteht, und
  2. 2. Material, das ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 WG 2001 verwendet wird.

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