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Artikel 10 Marktüberwachung von Bauprodukten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2010

Artikel 10

Finanzierung der Marktüberwachung für Bauprodukte

Die mit den Aufgaben der Marktüberwachung verbundenen Kosten sind auf die Vertragsparteien nach dem Verhältnis der Volkszahlenschlüssel der einzelnen Vertragsparteien nach dem jeweils geltenden Finanzausgleichsgesetz zueinander aufzuteilen.

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