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§ 1 Verbot der Abgabe von Molke und Magermilch zum Zwecke der Verfütterung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1986

LGBl. Nr. 52/1986

§ 1

Die Abgabe von Molke und Magermilch zum Zwecke der Verfütterung an der Fleischgewinnung dienenden Tiere (z. B. Schweine- oder Kälbermast) ist verboten, soweit der Grenzwert Caesium 137 plus Caesium 134 1 nci pro Kilogramm Molke bzw. Magermilch überschritten wird.

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