zu Abs. 1: LGBl. Nr. 57/2017 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 57/2017
Artikel 4
Förderungsanreize für zusätzliche Maßnahmen
beim Wohnungsneubau
(1) Unbeschadet der Mindestanforderungen nach Art. 3 sollen, auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Immissionsschutzes, weitere besondere Anreize insbesondere für folgende energetische und ökologische Maßnahmen im Wohnungsneubau geschaffen werden:
- 1. Erreichen niedrigerer Energiekennzahlen als in den Mindestanforderungen nach Art. 3,
- 2. Vermeidung sommerlicher Überwärmung durch passive Maßnahmen,
- 3. Einsatz hocheffizienter alternativer Systeme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 6, die ausschließlich erneuerbare Energieträger nutzen (insbesondere durch Kombination biogener Brennstoffe mit Solaranlagen), sowie der Einsatz von Wärmerückgewinnungssystemen,
- 4. Einsatz ökologisch besonders vorteilhafter Baustoffe,
- 5. Einsatz von Niedertemperaturheizungssystemen.
(2) Bestehende Standards für Niedrigstenergiegebäude - wie zB erfolgreiche regionale Standards oder die klima:aktiv Hausstandards - werden von den Vertragsparteien gemeinsam weiterentwickelt. Im Rahmen spezifischer Förderungsmodelle werden diese innovativen Standards entsprechend ausgewiesen.
(3) Auf verkehrs- und flächenverbrauchsminimierende Bebauung im Sinne einer Minimierung des motorisierten Individualverkehrs ist unter Berücksichtigung übergeordneter raumordnungspolitischer Zielsetzungen Bedacht zu nehmen.
04.09.2017
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