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Artikel 2 Zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken, Änderung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.1.2009

Artikel II

In-Kraft-Treten

(1) Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem

  1. 1. die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber vorliegen, sowie
  2. 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.

(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des In-Kraft-Tretens der Vereinbarung mitteilen.

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