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Artikel 10 Gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 10

Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung am 30. Oktober 2008 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.

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