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§ 2 BHMU - Naturschutzgebiet Frojach-Katsch - Puxer Auwald, KG. Frojach (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.2.1983

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:

  1. a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
  2. b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
  3. c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
  4. d) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes;
  5. e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
  6. f) jede Veränderung der Auwaldvegetation, insbesondere durch Kahlhieb oder Aufforstung mit Fichten.

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