§ 2
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
- a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art;
- b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens;
- c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art;
- d) die Veränderung des natürlichen Wasserhaushaltes;
- e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art;
- f) jede Veränderung der Auwaldvegetation, insbesondere durch Kahlhieb oder Aufforstung mit Fichten.
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