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§ 4 L-VOLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.2006

Ausnahmen und Schlussbestimmungen

§ 4.

(1) Ausnahmen gemäß § 95 Abs. 2 Bgld. BSchG 2001 von den Bestimmungen der VOLV sind nur im Falle der §§ 5, 9 Abs. 3 Z 3, § 10 Abs. 2 und im Falle des § 3 Abs. 1 hinsichtlich des Expositionsgrenzwertes für Vibrationen zuzulassen, wenn die Bediensteten Vibrationen ausgesetzt sind, die in der Regel unter den Auslösewerten liegen, aber von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken und gelegentlich den Expositionsgrenzwert überschreiten können. § 15 Abs. 3 und 4 VOLV sind sinngemäß anzuwenden.

(2) § 15 Abs. 1 und 2, §§ 16, 17 Abs. 1 bis 4, 8 und 9 VOLV sind nicht anzuwenden.

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