Anwendung von Bestimmungen der VOLV
§ 2.
(1) Die Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der
Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und
Vibrationen mitsamt den Anhängen A und B (Verordnung Lärm und
Vibrationen – VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006, sind in den
Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der
Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. an die Stelle der Begriffe „ASchG“,
„ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ oder
„Arbeitnehmerschutzgesetz“ der Begriff „Bgld. BSchG 2001“
tritt,
2. diese Verweisungen als
soweit im auf Bestimmungen solche auf die jeweils
der entsprechenden
Bestimmungen der
§ 6 Abs. 3 Z 4 § 5 § 12
§ 7 Abs. 4 § 4 Abs. 4 und 5 § 11 Abs. 4 und 5
§ 8 Abs. 1 §§ 12 und 14 §§ 6 und 8
§ 8 Abs. 2 § 13 § 7
§ 9 Abs. 2 § 7 § 5
§ 9 Abs. 3 § 4 Abs. 3 § 11 Abs. 3
§ 14 Abs. 5 § 65 Abs. 4 Z 6 § 62 Abs. 4 Z 6
VOLV des Arbeitnehmer- Bgld. BSchG 2001
schutzgesetzes zu verstehen sind und
(ASchG) verwiesen wird,
- 3. an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“ und an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.
(2) Verweise auf die VOLV beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.
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