vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 L-VOLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.2006

Anwendung von Bestimmungen der VOLV

§ 2.

(1) Die Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der

Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und

Vibrationen mitsamt den Anhängen A und B (Verordnung Lärm und

Vibrationen – VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006, sind in den

Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der

Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. an die Stelle der Begriffe „ASchG“,

„ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ oder

„Arbeitnehmerschutzgesetz“ der Begriff „Bgld. BSchG 2001“

tritt,

2. diese Verweisungen als

soweit im auf Bestimmungen solche auf die jeweils

der entsprechenden

Bestimmungen der

§ 6 Abs. 3 Z 4 § 5 § 12

§ 7 Abs. 4 § 4 Abs. 4 und 5 § 11 Abs. 4 und 5

§ 8 Abs. 1 §§ 12 und 14 §§ 6 und 8

§ 8 Abs. 2 § 13 § 7

§ 9 Abs. 2 § 7 § 5

§ 9 Abs. 3 § 4 Abs. 3 § 11 Abs. 3

§ 14 Abs. 5 § 65 Abs. 4 Z 6 § 62 Abs. 4 Z 6

VOLV des Arbeitnehmer- Bgld. BSchG 2001

schutzgesetzes zu verstehen sind und

(ASchG) verwiesen wird,

  1. 3. an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“ und an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.

(2) Verweise auf die VOLV beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte