§ 0 Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 70/1993
Inkrafttretensdatum
01.08.1993
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Juli 1993 mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung übertragen wird
StF: LGBl. Nr. 70/1993
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Antrag der Gemeinden Badersdorf, Bildein, Eberau, Kohfidisch, Rauchwart und Sankt Michael im Burgenland wird gemäß § 51 Abs. 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, verordnet:
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