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§ 8 Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.2002

§ 8

Begutachtungsrecht

Die Landesregierung hat Entwürfe zu Landesgesetzen zeitgerecht zur Begutachtung zu übermitteln. Entwürfe von Verordnungen der Landesregierung sind dann zur Begutachtung zu übermitteln, wenn sie Interessen der Land- und Forstwirtschaft berühren.

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