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§ 27 Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.11.2024

LGBl. Nr. 81/2024

§ 27

Beitrag des Landes

Das Land hat die Landwirtschaftskammer entsprechend dem Aufwand, der für die in § 6 zu besorgenden Aufgaben erbracht wird und im Einvernehmen mit der Landesregierung festgelegt wird, zu fördern.

20.11.2024

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