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§ 2 Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Landtages

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.2004

§ 2.

Die Verteilung der Mandate gemäß § 1 ist allen Wahlen des Landtages zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn der Kundmachung an bis zur Verlautbarung der Kundmachung der Mandatsverteilung aufgrund der jeweils nächsten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung stattfinden.

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