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§ 95 LBPG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

§ 95

Haushaltszulage und Kinderzulage

(1) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 31. August 1995.

(2) Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage gelten, wenn die Anspruchs­voraussetzungen nach wie vor gegeben sind, ab 1. September 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage.

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