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§ 83 LBPG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

§ 83

Bestimmungen für die vor dem 1. Jänner 1970
aus dem Dienststand ausgeschiedenen Beamten,
deren Hinterbliebene und Angehörige

Für Beamte des Ruhestandes, die vor dem 1. Jänner 1970 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, sowie für deren Hinterbliebene und Angehörige gelten die §§ 17 und 18 des Nebengebühren­zulagengesetzes sinngemäß.

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