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§ 40a LBBG 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2004

LGBl. Nr. 6/2005

§ 40a

Gewährung außerordentlicher Zulagen

(1) Beamten können persönliche für den Ruhegenuss anrechenbare außerordentliche Zulagen gewährt werden.

(2) Außerordentliche Zulagen im Sinne des Abs. 1 dürfen nur insoweit gewährt werden, als dies zur Beseitigung von Härten angemessen ist; die Gewährung kann, wenn die Umstände, unter denen sie erfolgte, sich ändern, jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden.

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