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§ 18 LBBG 2001

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 30/2006, LGBl. Nr. 52/2014

§ 18

Nebengebühren bei herabgesetzter Wochendienstzeit
und bei Teilzeitbeschäftigung

(1) Für Zeiträume, in denen

  1. 1. die regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 61, 62 oder 64a LBDG 1997 herabgesetzt ist oder
  2. 2. der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nimmt,

    gebühren dem Beamten abweichend vom § 17 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im § 17 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 17 Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den Z 1 oder 2.

(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 17 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 17 Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 oder 2 gilt.

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