2. ABSCHNITT
FRAUENFÖRDERUNGSMAßNAHMEN
§ 5
Öffentlichkeitsarbeit
Der Dienstgeber hat im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit die Frauenförderungsmaßnahmen im Landesdienst besonders zu berücksichtigen, um Frauen vermehrt zu Bewerbungen zu motivieren.
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