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§ 5 Frauenförderprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.1999

2. ABSCHNITT

FRAUENFÖRDERUNGSMAßNAHMEN

§ 5

Öffentlichkeitsarbeit

Der Dienstgeber hat im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit die Frauenförderungsmaßnahmen im Landesdienst besonders zu berücksichtigen, um Frauen vermehrt zu Bewerbungen zu motivieren.

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