vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Frauenförderprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.8.1999

1. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung ist auf alle Dienststellen des Landes mit Ausnahme der vom Wirkungsbereich der KRAGES erfassten Dienststellen (Frauenförderbereich Land) anzuwenden.

(2) Diese Verordnung ist auf die Besetzung von Planstellen für Verwendungen nicht anzuwenden, für die ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte